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Verkaufsbedingungen (Lieferungs- und Zahlungsbedingungen)
Stand 2. Mai 2002

 

I.Geltung

1. Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten für alle unsere Lieferungen soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird.
2. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn Ihre Geltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Bezugnahme des Bestellers
auf seine Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
3. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für etwa später abgeschlossene Geschäfte zwischen uns und dem Besteller, selbst, wenn
im Einzelfall auf diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht ausdrücklich Bezug genommen worden ist.
II. Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zwischenverkauf der Sorten und Mengen, die wir als vorrätig angeben, behalten wir uns ausdrücklich vor.
2. Unsere Außendienst-Fachberater haben keine Abschlussvollmacht. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von der
Hauptverwaltung schriftlich oder fernschriftlich bestätigt sind; als Bestätigung gilt insbesondere der Zugang von Lieferschein/Auftrags- Bestätigung beim Besteller.
3. Mündliche Nebenabreden, Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
III. Preise
1. Die Preise verstehen sich netto ab Werk; sie enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer nur, wenn diese gesondert ausgewiesen ist.
2. Nebenkosten wie Verpackung, Transport- und Versicherungskosten sind in den Preisen nicht enthalten.
3. Wir berechnen Fracht und Verpackung anteilig.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind wie folgt zahlbar innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 20 Tagen netto, jeweils nach Rechnungsausstellung.
2. Im Zeitpunkt der Nettofälligkeit gemäß vorstehender Ziffer (1.) tritt ohne Mahnung Zahlungsverzug ein.
3. Im Falle des Zahlungsverzugs berechnen wir Mahngebühren.
4. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
5. Eine fällige Forderung ist vom Besteller gemäß den gesetzlichen Verzugsvorschriften zu verzinsen. Ist eine Zahlung gestundet, so gilt das gleiche für die Zeit der Stundung. Im Falle des Vorzugs des Bestellers bleibt
die Geltendmachung des weiteren Vorzugsschadens vorbehalten.
6. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus einem der bestehenden Verträge länger als 15 Tage in Rückstand geraten oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Besteller sofort zu Zahlung fällig; Stundungen oder Zahlungsaufschübe – auch von Annahme von Akzeptenenden.
V. Lieferzeit
1. Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur annähernd; sie sind für uns unverbindlich. Ist eine bestimmte Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie an dem Tag, an dem zwischen dem Besteller und uns eine Übereinstimmung
über sämtliche Einzelheiten der Ausführung und alle Bedingungen des Geschäftes vorliegt.
2. Liefertermine und Lieferfristen – auch fest vereinbarte – gelten stets nur vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens oder des Willens unserer Unterlieferanten liegen, wie z. B. Streik, Betriebsstörung, Schwierigkeiten in der Beschaffung des Materials, Störungen im Transportwesen sowie das Fehlen behördlicher oder sonstiger für die Ausführung von Lieferungen erforderlicher Genehmigungen Dritter und
Ähnlicher Ereignisse. Während der Dauer der Einwirkung eines dieser Ereignisse, sowie während einer angemessenen Frist nach dem Ende der Einwirkung können wir weder in Verzug geraten, noch uns im Verzug befinden.
3. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der vorstehenden Ziffer (2.) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, steht uns das Recht zu,
vom Vertrag zurückzutreten. Dem Besteller stehen in diesem Fall nur Rückgewähransprüche zu; darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
4. Die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller für die Ausführung der Bestellung zu liefernden Unterlagen und die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers,
insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, oder veranlasst der Besteller nach Vertragsschluß Änderungen oder Abweichungen der bestellten
Ware, so werden die Lieferfristen oder Liefertermine angemessen verlängert.
5. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
6. Kommen wir mit der Leistung in Verzug, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine für die Lieferung angemessene Nachfrist setzt und wir die Frist fruchtlos verstreichen lassen. Weitergehende An-
sprüche wegen Verzugs, insbesondere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit wir den Verzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
VI. Gefahrtragung
1. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers, die gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
2. Falls der Besteller keine besonderen Versandvorschriften erteilt hat, wird die Versendung auf dem nach unserm Ermessen besten Weg bewirkt. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware gegen Transportschäden zu versichern. Wenn der Versand oder die Zustellung infolge des Verhaltens des Bestellers verzögert wird, geht vom Tag der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Besteller über.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zu Einlösung der dazu her gegebenen Wechsel und Schecks vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Waren mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert des anderen Materials. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller für uns die Ware unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt.
2. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der verkauften Ware – zur Sicherung an uns ab.
3. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware von dritter Seite gepfändet, so hat der Besteller uns sofort unter Beifügung einer Ablichtung des Pfändungsprotokoll zu benachrichtigen.
4. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherungen auf Verlangen des Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
VIII. Haftung für Mangel der Lieferung
1. Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt:
a) Der Liefergegenstand ist unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, wenn er infolge eines nachweisbar vor dem Gefahrübergang neu liegenden Umstandes unbrauchbar oder in seiner Brauchbarkeit beeinträchtigt wird. Für die Ersatzstücke und die Nachbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand. Erfolgt eine Nachbesserung oder Neulieferung nicht innerhalb angemessener Frist, ist der Besteller zur Wandlung oder Minderung berechtigt.
b) Weist die Ware ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften nicht auf so kann der Besteller anstelle der unter Absatz a) genannten Gewährleistungsrechte Schadenersatz verlangen. Für Mangelfolgeschäden haften wir nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insofern die Zusicherung nicht ausdrücklich vor Mangelfolgeschäden schützen sollte.
c) Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete oder unsachgemäße Verwendungshinweise entstehen. Wir sind von jeglicher Haftung frei, wenn der Besteller Änderungen am Liefergegenstand eigenmächtig vorgenommen oder veranlasst hat.
2. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere solche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht; ausgeschlossen sind auch Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, die unmittelbar oder mittelbar auf Mängel oder Eigenschaften des Liefergegenstands beruhen; ausgeschlossen sind ferner auch Schadensersatzänsprüche aus Verschulden beim Vertragsabschluß. Dies gilt nicht, wenn und soweit wir unsere vertraglichen oder vorvertraglichen Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.
IX. Sonstige Rechte des Bestellers – Schadensersatzansprüche -
Rücktritt vom Vertrag

1. Haben sich die bei Vertragsabschluß gegebenen oder uns ohne grobe Fahrlässigkeit als gegeben angenommenen sachlichen Voraussetzungen für die Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Bedingungen zur Beschaffung des Liefergegenstands so wesentlich geändert, dass dies wirtschaftlich nachweisbar einer Unmöglichkeit der Leistung nahe kommt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
2. Im übrigen gelten im Falle der nachträglichen Unmöglichkeit die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei einer von uns nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldeten Unmöglichkeit dem Besteller lediglich das Rücktrittsrecht zusteht.
3. Soweit in diesen Zahlungs- und Lieferbedingungen Rechte und Ansprüche des Bestellers nicht ausdrücklich genannt werden, sind sie im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen; danach ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, über die in den vorstehenden Bedingungen ausdrücklich genannten Fälle hinaus vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Dies gilt auch dann, wenn wir uns dem Besteller gegenüber zur Herstellung und Lieferung nicht vertretbarer Waren verpflichtet haben. Ausgeschlossen sind ferner sämtliche Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit, Verzug oder unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
X. Übertragbarkeit der Rechte
Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag oder teilweise auf Dritte. Nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen.
XI. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegen unsere Forderungen ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
XII. Schlußbestimmungen
1. Gerichtsstand ist Balingen soweit der Besteller Kaufmann ist. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen richtig sein, oder werden so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

 
   
Stand: 07.01.2008
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